AGB

                                                                        
Die AGB’s gelten als wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und dem Maklervertrag.

1.    Angaben, Beschreibungen und    Ausführungen erfolgen    mit der Sorgfalt    eines ordentlichen Immobilienmaklers. Die Quellen stammen vom    Vermieter/Verkäufer    und    hinsichtlich deren Wahrheitsgehalts ist es uns gestattet auf die Richtigkeit der Angaben zu    vertrauen.
2.    Unsere    Angebote    sind    freibleibend    und unverbindlich    und    der Zwischenverwertung    vorbehalten.
3.    Uns ist    es gestattet als Doppelmakler tätig zu sein. Im Falle eines familiären und wirtschaftlichen Naheverhältnisses mit dem Auftraggeber hat der Immobilienmakler unverzüglich darauf hinzuweisen.
4.    Es    gilt    als anerkannte    Anbotslegung,    im    Falle    dessen,    das    Ihnen    ein
von uns angebotenes Objekt bereits bekannt ist und Sie uns nicht in schriftlicher Form darüber in Kenntnis zu setzen.
5.    Ein Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Dem Makler ist es untersagt einen Vorschuss in Anspruch zu    nehmen.
Der Provisionsanpsruch bleibt auch bestehen, sollte der Vertrag mit abweichenden Vereinbarungen zum Angebot hin abgeschlossen werden und wenn der Vertrag innerhalb von 3 Jahren erweitert oder ergänzt   wird.
Der Auftraggeber ist ebenfalls zur Provisionszahlung verpflichtet, wenn ein Rechtsgeschäft durch vertragsgemäße   verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.   
Auf Grund einer Tätigkeit durch Makler für das zu vermittelnde Geschäft entsteht dann Provisionsanspruch, wenn ein   gleichwertiges, wirtschaftliches Rechtsgeschäft mit demselben Zweck abgeschlossen wird.

Besondere Provisionsvereinbarungen § 15 (1) MaklerG    
ist eine Vereinbarung wonach der Auftraggeber in Form einer Entschädigung oder einem Ersatz für Aufwendungen von   Mühewaltung auch wenn ein nicht  zurechenbarer Vermittlungserfolg durch den Makler dadurch entsteht einen Betrag in der   Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision zu leisten hat, im Falle dessen
-    dass im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wieder Treu  und Glauben nur deshalb nicht  zu Stande kommt, weil der Auftraggeber entgegen den bisherigen Verhandlungsverlauf einen erforderlichen Rechtsankt ohne beachtenswerten Grund unterlässt,    
-    mit dem Makler vermittelnden Dritten ein anderes zweckgleichwertiges Geschäft zu Stande kommt, sofern dieses   Rechtsgeschäft in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt    
-    das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber die vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes oder weil der vermittelte Dritte die Geschäftsangelegenheit bekannt- oder weitergegeben hat.    
-    ein Rechtsgeschäft  mit einem vermittelten Dritten nicht zu Stande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches    Vorkaufs-,  Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

Konsumentenschutzbestimmungen § 30 b KSchG
Wenn der    Auftraggeber    ein    Verbraucher    ist,    hat    der    Immobilienmakler vor    Abschluss    des    Maklervertrages 
mit    der    Sorgfalt    eines    ordentlichen Immoblienmaklers    auf    Folgendes    hinzuweisen    und    zu    informieren:    
-    dass    dieser    als    Makler    einschreitet    
-    Aufklärungspflicht    über    eines    durch    Abschluss    zu    vermittelnde Geschäft voraussichtlich    erwachsender    Kosten  einschließlich    der gesondert    angeführten Höhe    der    Vermittlungsprovison    besteht.    
-    wenn    dieser    als    Doppelmaklertätig    ist.
-     im    Falle    eines    wirtschaftlichen    oder    familiären    Naheverhältnis    im Sinn    des    §    6    Abs.    4    MaklerG    hinzuweisen    ist.        
-    Wenn    Änderungen    bzgl.    des    Vertrages    oder    der    Verhältniss vorgenommen    werden,    hat    der   Immobilienmakler dies    richtig zu stellen.
-    Bei    Nichterfüllung    der    Pflichten    durch    den    Makler    gilt    §    3 Abs.    4    MaklerG.:
Aufgrund    des    bestehenden    Geschäftsgebrauchs    können Immobilienmakler    auch ohne    ausdrückliche    Einwilligung   
des Auftraggebers    als    Doppelmakler    tätig    sein. Wird    der    Immobilienmakler auftragsgemäß    nur    für    eine    Partei   des    zu Vermittelnden Geschäftes    tätig,    hat    er    dies    dem    Dritten    mitzuteilen

6.    Bilder    und    Inhalte    der    Website    stehen    im    Eigentum der Firma Siegfried Kopf,    Verwendung    und    Gebrauch    sind    ausschließlich    zum    eigenen    Gebrauch    bestimmt.    Im    Falle    der    Daten
Weitergabe an    Dritte    besteht    bei    Zustandekommen eines    Rechtsgeschäftes    Provisionsanspruch.
6.    Jegliche    Abweichungen    bedürfen    einer    schriftlichen    Vereinbarung
7.    Gerichtsstand    und    Erfüllungsort    ist   München.

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